Urteil des LG Bochum vom 09.07.2008 - I 6 33/08 - Haftung eines gerichtlichen Sachverständigengutachters wegen Erstellung eines unrichtigen Gutachtens

Zur Haftung eines gerichtlichen Sachverständigengutachters wegen Erstellung eines unrichtigen Gutachtens.

Urteil des LG Bochum vom 09.07.2008 – Az. I 6 33/08

Subjektive Zweifel an der Richtigkeit eines Sachverständigengutachtens reichen nicht aus, um die Haftung eines Sachverständigengutachters zu begründen. Es muss substantiiert vorgetragen werden, dass dieser vorsätzlich bzw. grob fahrlässig ein unrichtiges Gutachten erstellt hat.

Um für ein unrichtiges Gutachten haftbar gemacht werden zu können, muss der Sachverständigengutachter die notwendige Sorgfalt in schwerwiegendem Maße außer Acht gelassen haben.

Nachzulesen in MedR 2009, 95 ff.

 
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